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Weiterbildungen nach der BKrFQVO
Basierend auf den Forderungen der Richtlinie 2003/59 EG ist für Berufskraftfahrer eine ausreichende Fortbildung notwendig.
Umgesetzt ist diese Richtlinie im Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz BKrFQG sowie der zugehörigen Verordnung (BKrFQVO).
Sie betrifft
- Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU
- Staatsangehörige eines Drittstaates, deren Unternehmen den Sitz in der EU hat
für die gewerbliche Nutzung von Fahrzeugen
- > 3,5t im Güterverkehr (C1, C1E, C, CE)
- mit mehr als 8 Sitzplätzen im Personenverkehr (D1, D1E, D, DE)
Hiervon ausgenommen sind Fahrten
- mit Fahrzeugen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
- von Fahrschulen
- zur Reparatur, Forschung und technischen Entwicklung, sowie Fahrzeuge, die zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
- der Bundeswehr, Polizei, Zoll, Feuerwehr, Katastrophenschutz
- zur privaten Nutzung
- zur Beförderung von Gütern zur Berufausübung, wenn es sich nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrer handelt
Auch Fahrerinnen und Fahrer von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (z.B. Betonpumpe, Saug- und Spülfahrzeuge, Kanalfernaugen, Straßenreiniger, ..) unterliegen nicht der Pflicht zur Grundqualifikation und Weiterbildung im Sinne des BKrFQG, da deren Haupttätigkeit aus der Verrichtung von Arbeiten und nicht aus Personen- oder Güterbeförderung besteht.
Wir bieten Ihnen diese Fortbildungen mit Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der für die Verlängerung der Fahrerlaubnis zuständigen Zulassungsstelle an.
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